Komitee gegen den Vogelmord e.V. Committee Against Bird Slaughter (CABS)

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Committee Against Bird Slaughter (CABS)

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Andere rechtliche Grundlagen

Ziehende Kiebitze. Einer von 83 in der EU jagdbaren Arten.
 Thomas Krumenacker 
Ziehende Kiebitze. Einer von 83 in der EU jagdbaren Arten.

Bonner Konvention (CMS)

Besonders wandernde Tierarten sind aufgrund ihrer teilweise sehr großen Aktionsradien auf einen international koordinierten Schutz angewiesen. Dieses Ziel wird durch das Bonner Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden Tierarten (Convention on Migratory Species; CMS, auch "Bonner Konvention") verfolgt, welches 1983 in Kraft trat. Das Abkommen regelt den Schutz wandernder Tierarten über politische Grenzen hinweg. Mittlerweile zählt das Abkommen inklusive der EU 128 Mitgliedstaaten aus Afrika, Eurasien, Zentral- und Südamerika und Ozeanien. Die Bonner Konvention ist ein Abkommen im Rahmen der Vereinten Nationen, die regelmäßigen Treffen bieten eine gute Gelegenheit, immer wieder auf einen besseren Schutz der Zugvögel zu drängen.

Link zur Konvention: Bonner Konvention - CMS (Englischer Text auf der CMS-Internetseite)

Das Afrikanisch-eurasische Wasservogelabkommen (AEWA)

Ziel des im Rahmen der Bonner Konvention am 16.06.1995 verabschiedeten Abkommens zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel (Agreement on the Conservation of African-Eurasian Migratory Waterbirds, AEWA) ist es, die im Geltungsbereich vorkommenden Wasservogelarten besser zu schützen. Das Abkommensgebiet umfasst die westlichen Teile Asiens, ganz Europa und Afrika. Von den insgesamt 119 Anrainerstaaten sind dem Abkommen derzeit 83 Staaten einschließlich der Europäischen Union beigetreten. Bei dem AEWA handelt es sich mehr um eine Willensbekundung denn um ein Gesetz.

Link zum Abkommen: Afrikanisch-Europäisches Wasservogelabkommen - AEWA  (Englischer Text auf der AEWA-Internetseite)

Memorandum zur Erhaltung von wandernden Greifvögeln in Afrika und Eurasien – Raptors MoU

Die Vertragsparteien des Raptor MoU als Unterabkommen der Bonner Konvention verpflichten sich, Maßnahmen zum Schutz von ziehenden Greifvögeln in ihrem gesamten Verbreitungsgebiet zwischen Europa, Asien und Afrika umzusetzen und zu koordinieren. Dies schließt die gesamten Zugwege von Arten wie Wespenbussarden, Weihen oder Adlern mit ein, sofern die verantwortlichen Staaten das Abkommen unterzeichnet haben. Unter anderem verpflichten sich die Mitgliedsparteien, zu denen auch Deutschland gehört, gegen Wilderei und Verfolgungsaktionen wie Vergiftungen oder illegale Abschüsse vorzugehen. Es handelt sich um eine freiwillige Vereinbarung, der sich bisher über 60 Staaten angeschlossen haben. Das MoU bietet immer wieder die Change Greifvögel in den Fokus des Zugvogelschutzes zu nehmen.

Link zum Abkommen: Abkommen zur Erhaltung der wandernden Greifvögel in Afrika und Eurasien (englischer Text auf der CMS-Internetseite)

Nationale Gesetzgebung

Keine der internationalen Vereinbarungen ist unmittelbar gültig. Die Regelungen müssen in jedem Staat in nationales Recht umgesetzt werden. Manche Staaten haben dazu ein relativ kompaktes Gesetzespaket verabschiedet, das alle notwendigen Festsetzungen beinhaltet. Andere Länder haben eine Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen erlassen, die kaum zu überschauen sind. Ein besonders gutes Beispiel hierfür ist Deutschland: Neben dem Bundesnaturschutz (BNatSchG) - und Bundesjagdgesetz (BJagdG) - sind EU-Regelungen auch in der Bundeswildschutzverordnung (BWildSchV), der Bundesjagdzeitenverordnung (BJagdZ-VO)und der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) umgesetzt. Dazu kommen in jedem der 16 Bundesländer eigene Landesnaturschutzgesetze und Landesjagdgesetze mit dazugehörigen Durchführungsverordnungen. Hintergrund des Durcheinanders ist der in Deutschland sehr ausgeprägte Föderalismus.

Eine Übersicht zur Naturschutz- und Jagdgesetzgebung in Deutschland finden Sie hier auf unserer Internetseite.