Komitee gegen den Vogelmord e.V. Committee Against Bird Slaughter (CABS)

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Das libanesische Jagdgesetz

Komitee-Mitarbeiter im Gespräch mit einem libanesischen Jäger
Komitee-Mitarbeiter im Gespräch mit einem libanesischen Jäger

Von 1995 bis 2016 war der Abschuss von Wildtieren im Libanon offiziell verboten. Fehlende Sanktionen und Kontrollen ließen die Wilderei, insbesondere auf Zugvögel, stark ansteigen. Der Abschuss von im Herbst und Frühling durchziehenden Vögeln entwickelte sich zu einem weit verbreiteten Volkssport, dem bis heute jedes Jahr unzählige Störche, Greifvögel und andere geschützte Singvögel zum Opfer fallen. 

Seit September 2017 gilt  im Land das neu verabschiedete Gesetz Nr. 580, das den Abschuss von Vögeln und anderen Wildtieren erstmals umfassend regelt. Offiziell sind 13 Vogelarten: Neben Wachtel und Chukarhuhn sind es Stock-, Krick- und Knäkente, Bekassine, Hohl-, Ringel- und Turteltaube, Kalanderlerche, Buchfink, Sing- und Wacholderdrossel zum Abschuss freigegeben. Alle anderen Arten, darunter alle Greifvögel, Störche und andere Thermiksegler, sind streng geschützt. Die offizielle Jagdsaison dauert von September bis Ende Januar. Die Jagd im Frühling ist ausdrücklich verboten. Räumliche Verbote gelten für die Jagd in Schutzgebieten und Nationalparks, Stätten von historischer oder religiöser Bedeutung, öffentlichen Parks und Gärten sowie für Gebiete, die vollständig mit Schnee bedeckt sind. Außerdem muss bei der Jagd ein Abstand von mindestens 500 Metern zu bewohnten Gebieten eingehalten werden. 

Verwendung, Besitz und Verkauf elektronischer Lockgeräte für die Jagd sind untersagt. Ebenso sind sowohl Besitz, als auch Produktion und Export von Leimruten verboten. Eine weitere Bestimmung richtet sich gegen die öffentliche Prahlerei mit geschossenen Tieren.  Jäger, die ihre Jagdbeute auf Autos oder Hauptstraßen öffentlich zur Schau stellen, müssen mit einer Strafe rechnen, selbst wenn keine geschützten Arten darunter sind. Verstöße können mit bis zu 500.000 Lira (etwa 270 Euro) Geldstrafe oder alternativ mit bis zu einem Monat Haft geahndet werden. Außerdem kann bei schweren Delikten zusätzlich die Jagderlaubnis bis zu drei Jahre entzogen werden. Im Falle von Wiederholungstätern gilt jeweils der doppelte Strafrahmen.

Fazit: Auch wenn noch einige Lücken – wie zum Beispiel fehlende Besitz- und Vermarktunsgverbote – geschlossen werden müssen, ist das neue libanesische Jagdgesetz eine wichtige gesetzliche Grundlage für den Zugvogelschutz im Libanon. Entscheidend für den Erfolg der Schutzbestimmungen wird sein, dass für die Überwachung ihrer Einhaltung der Polizei in Zukunft mehr Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.