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Frühlingsjagd: EU droht Malta mit Strafen
Erfolg für unsere Kampagne gegen die Frühlingsjagd: Die Europäische Kommission hat Malta aufgefordert, dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Vogeljagd uneingeschränkt nachzukommen. Der Gerichtshof hatte 2009 entschieden, dass Malta dadurch, dass es die Eröffnung der Jagd auf Wachteln und Turteltauben im Frühjahr der Jahre 2004 bis 2007 gestattet hat, gegen seine Verpflichtungen aus der Vogelschutzrichtlinie verstieß. Eine Umweltbeschwerde des Komitees gegen den Vogelmord und seiner Partnerverbände hatte seinerzeit dazu geführt, dass in Brüssel ein Verfahren gegen den Mittelmeerstaat eingeleitet wurde.
„Die Kommission befürchtet, dass Malta mit seinen neuen Rahmenvorschriften zur Genehmigung der Frühjahrsjagd in den kommenden Jahren erneut gegen diese Verpflichtungen und damit gegen das Urteil des Gerichtshofs verstoßen wird. Sie beschloss daher auf Empfehlung des EU-Umweltkommissars Janez Potočnik die Versendung eines Aufforderungsschreibens im Rahmen laufender Vertragsverletzungsverfahren. Sollten die maltesischen Behörden die notwendigen Maßnahmen nicht ergreifen, könnte die Kommission beschließen, Malta erneut vor den Gerichtshof zu bringen und die Verhängung einer Geldstrafe zu beantragen“, heißt es in einer Pressemitteilung der Kommission. „Der Gerichtshof entschied am 10. September 2009, dass Malta dadurch, dass es in den Jahren 2004-2007 die Frühjahrsjagd auf Turteltauben und Wachteln genehmigte, gegen seine Verpflichtungen aus der Vogelschutzrichtlinie verstoßen hat. Besonderes Gewicht legte der Gerichtshof in seinem Urteil auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Im April 2010 teilte Malta der Kommission die Verabschiedung neuer Rahmenvorschriften mit, wonach künftig in einer dreiwöchigen Jagdsaison die Frühjahrsjagd auf insgesamt 25.000 Vögel (12.000 Wachteln und 13.000 Turteltauben) gestattet werden soll.
Nach eingehender Prüfung kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Maltas Plänen nicht eingehalten wird. Das Frühjahrsjagdverbot der Richtlinie dient dem Schutz der Vögel zu Zeiten, in denen sie besonders gefährdet sind. Nach dem Urteil des Gerichtshofs muss jede Abweichung von diesem Verbot im rechten Verhältnis zu dem übergeordneten Ziel der Vogelschutzrichtlinie stehen, die Bestände der betroffenen Arten auf ausreichendem Niveau zu erhalten.
Nach Ansicht der Kommission verstößt Malta mit seinen Rechtsvorschriften über Frühjahrsjagd in den kommenden Jahren gegen das Urteil des Gerichtshofs, weil dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht angemessen Rechnung getragen wird. Genannt werden drei Hauptgründe: Es besteht keine Verpflichtung, bei der Festlegung der Jagdquoten dem Erhaltungszustand der betreffenden Art Rechnung zu tragen; es gibt keine Bestimmung, vor Eröffnung der Frühjahrssaison die Möglichkeiten einer Herbstjagd im selben Jahr zu prüfen; und mit den festgesetzten Obergrenzen kann nicht garantiert werden, dass die Population der betreffenden Art auf ausreichendem Niveau erhalten wird. Folglich kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass Malta dem Urteil des Gerichtshofs nicht nachgekommen ist. Daher wird das Aufforderungsschreiben versendet. Kommt Malta dieser Aufforderung der Kommission nicht zufriedenstellend nach, kann letztere erneut den Gerichtshof anrufen und verlangen, dass gegen Malta eine Geldstrafe verhängt wird.“
Quellen: Pressestelle der EU-Kommission, Komitee gegen den Vogelmord







